Rehabilitationsmaßnahmen müssen beim zuständigen Kostenträger beantragt werden.
Bei Berufstätigen ist dies die Deutsche Rentenversicherung, die auf ihrer Homepage zahlreiche Informationen und Formulare zum Reha-Antrag bereithält. Ansprechpartner für Hausfrauen, Rentner und Erwerbslose ist die Krankenkasse, Beamte sollten sich an ihre Beihilfe wenden.
Es gilt der Grundsatz "amubulant vor stationär", d.h. stationäre Maßnahmen werden nur genehmigt, wenn eine ambulante Rehabiliation nicht möglich ist bzw. nicht den gewünschten Erfolg gebracht hat.
Ein Arzt muss die Notwendigkeit der Reha-Maßnahme schriftlich begründen. Diese Begründung wird dem Antrag an den Kostenträger beigefügt.
Anschlussheilbehandlung (AHB) und Anschlussrehabilitation (AR) sind Folgebehandlungen, die - z.B. nach einer Operation - im Anschluss an die Akutbehandlung im Krankenhaus durchgeführt werden. In der Regel stellt der Sozialdienst den Antrag beim zuständigen Kostenträger.
Berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlungen (BGSW) sind Folgebehandlungen nach Arbeitsunfällen. Der Antrag auf eine BGSW wird von Ärzten mit spezieller Zulassung (so genannte D- bzw. H-Ärzte) bei der Berufsgenossenschaft eingereicht.