
Nach Ihrem Reha-Aufenthalt in Bad Orb
Was passiert nach dem Aufenthalt? Wie läuft meine Entlassung ab? Welche Nachsorge-Angebote gibt es? Dies und mehr erfahren Sie hier.
Nach dem Reha-Aufenthalt
In vielen Fällen endet für unsere Patienten die Behandlung, wenn Sie unsere Klinik verlassen. Es kommt aber vor, dass Patienten weitere Unterstützung benötigen. Wie z. B. medizinische oder pflegerische Versorgung zuhause, eine anschließende ambulante oder stationäre Reha-Behandlung oder die Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung.
Beratung zur Nachsorge schon während Ihres Aufenthalts
Sprechen Sie uns an!+49 6052 808 686
Das Team des Entlassmanagements steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung
Unsere Sprechzeiten
Ihre Entlassung
Das ärztliche Entlassungsgespräch findet in der Regel zwei Tage vor der Entlassung und nach vorheriger Terminvereinbarung mit Ihrem behandelnden Arzt statt. Der Termin zum Entlassgespräch wird in Ihrem Therapieplan vermerkt.
Falls Sie Unterstützung bei der Heimreise benötigen, klären wir hier bereits, ob Sie per Krankentransport oder Taxi nach Hause fahren.
Ihre Entlassungsdokumente erhalten Sie am Abreisetag, nachdem Sie Ihren Zimmerschlüssel und den Patientenausweis abgegeben haben und die noch offenen Rechnungen für Telefon- und Eigenanteil beglichen haben.
Am Abreisetag können Sie bis 9 Uhr Ihr Zimmer nutzen.
Wenn es Ihr Zustand erfordert, können wir Ihnen bei Ihrer Entlassung in begrenztem Maße Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, Soziotherapie oder häusliche Krankenpflege verordnen sowie Ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
Intensivierte Rehabilitationsnachsorge (IRENA)
Das Nachsorge-Programm der Deutschen Rentenversicherung Bund (IRENA) kann im Anschluss an eine stationäre oder ganztägig ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation von den Versicherten der Deutschen Rentenversicherung Bund in den folgenden Indikationen in Anspruch genommen werden:
- Erkrankungen des Bewegungsapparates (BO)
- Neurologische Erkrankungen (NS)
Die Anmeldung erfolgt über den behandelnden Arzt. Dieser kann bei Notwendigkeit eine IRENA-Verordnung veranlassen.